Satzung

Stand: 30.06.2020

Name, Sitz

  1. Die Genossenschaft heißt “control.alt.coop eG”.

  2. Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

Zweck und Gegenstand

  1. Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft und des Erwerbs der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

  2. Der Gegenstand der Genossenschaft ist:

    a) die Konzeption, Entwicklung sowie Pflege und Wartung, als auch der Vertrieb von IT-Lösungen;

    a) Mitwirkung und Beratung bei der Einführung, Änderung und Anwendung von IT-Lösungen;

    a) Projektplanung und -management bei IT-Projekten;

    a) das Bereitstellen von IT‐Diensten einschließlich der Erbringung informationstechnischer und beratender Dienstleistungen;

    a) Planung und Umsetzung von IT-Büroinfrastruktur.

  3. Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

  4. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.

Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.

  2. Mitglieder können natürliche Personen werden, die

    a) Beschäftigte der Genossenschaft sind

    a) oder zur Gründung der Genossenschaft beigetragen haben.

  3. Mitglieder können desweiteren Personengesellschaften und juristische Personen werden, die a) die Dienstleistungen der Genossenschaft beziehen

    a) oder anderweitig geschäftlich mit der Genossenschaft kooperieren

  4. Die Mitgliedschaft endet durch:

    a) Kündigung,

    a) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,

    a) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder

    a) Ausschluss.

Geschäftsanteil

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 500 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.

  2. Die Mitglieder können sich mit mehrereren Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligen. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.

  3. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder haben, unabhängig von ihren Geschäftsanteilen, eine Stimme in der Generalversammlung und der Online-Generalversammlung.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen des Gesetzes die Leistungen in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.

  4. Alle Mitglieder habe das Recht auf Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen.

  5. Alle Mitglieder haben das Recht, das Protokoll der Generalversammlung einzusehen.

  6. Alle Mitglieder haben das Recht, die Mitgliederliste einzusehen.

  7. Alle Mitglieder haben das Recht, rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) zu verlangen.

  8. Alle Mitglieder haben das Recht, sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen.

Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren.

  3. Jedes Mitglied hat den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Organe nachzukommen.

  4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, innerhalb von drei Wochen eine Änderung ihrer Anschrift dem Vorstand mitzuteilen.

  5. Das Mitglied ist verpflichtet, interne Informationen, Vorgänge oder sonstige Dinge, die der Genossenschaft erheblichen Schaden zufügen können, nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben.

Kündigung

  1. Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

  2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.

  2. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

  1. Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

  2. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

Ausschluss

  1. Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

    a) sie die Genossenschaft schädigen;

    a) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen;

    a) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind;

    a) wenn ein Angestelltenverhältnis mit einem Mitglied aufgehoben oder gekündigt wurde;

    a) wenn es unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

    a) wenn es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einen solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt.

  2. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Mehrheitserfordernisse.

  3. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.

  4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

  5. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, der Onlinegeneralversammlung, sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand, sein Amt als Bevollmächtigter oder Revisor.

Auseinandersetzung

  1. Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.

  2. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

  3. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen.

  2. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand oder den Bevollmächtigten der Generalversammlung einberufen.

  3. Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

  4. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Bevollmächtigten der Generalversammlung einen anderen Ort festlegt.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  7. Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern der Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.

  8. Mehrheitserfordernisse für Abstimmungen sind in § 15 definiert.

  9. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vorstands.

  10. Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

Online-Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung kann auf der Website der Genossenschaft als Online-Generalversammlung abgehalten werden. Die Online-Generalversammlung besteht aus einer Diskussionsphase und einer anschließenden Abstimmungsphase.

  2. Mit der Einladung zur der Online-Generalversammlung erhalten die Mitglieder Zugangsdaten für die Teilnahme an der Diskussion und der Abstimmung, sowie den Beginn und das Ende der Diskussions- und Abstimmungsphase.

  3. Die Online-Generalversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied des Vorstands geleitet.

  4. Die Diskussionen finden geschützt in einer geschlossenen Benutzergruppe statt. Zu jedem Tagesordnungspunkt werden Diskussionsbereiche eingerichtet, diese können vom Versammlungsleiter in Unterthemen gegliedert werden. Jedes Mitglied hat Diskussionsrecht. Anzahl und Umfang der Diskussionsbeiträge sind nicht beschränkt. Die Diskussionsphase dauert mindestens drei Wochen. Der Vorstand kann eine längere Diskussionsphase festlegen.

  5. Die Abstimmungsphase hat eine Dauer von sieben Tagen. Die Abstimmung erfolgt offen und namentlich. Die Abgabe einer Stimme erfolgt durch ein elektronisches Verfahren, das die Transparenz und Nachprüfbarkeit einer Stimmabgabe durch die Mitglieder sicherstellt. Das konkrete Abstimmungsverfahren wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor Beginn der Abstimmungsphase im Rahmen der angekündigten Beschlussgegenstände Anträge stellen und bereits gestellte eigene Anträge abändern oder zurückziehen. Der Versammlungsleiter entscheidet darüber ob über Anträge alternativ oder jeweils getrennt abgestimmt wird. Nach der Abstimmungsphase stellt der Versammlungsleiter unverzüglich das Abstimmungsergebnis fest und teilt es den Mitgliedern mit.

  6. Der Versammlungsleiter erstellt ein Protokoll der Online-Generalversammlung, das mindestens folgende Informationen enthält:

    a) das Datum des Beginns der Diskussionsphase;

    a) das Datum des Beginns und des Endes der Abstimmungsphase;

    a) die Namen der Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben;

    a) den Wortlaut der Anträge, die Abstimmungsergebnisse und Äußerungen, deren Aufnahme in das Protokoll ausdrücklich verlangt wurde.

  7. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben und auf der Website der Genossenschaft im geschützten Mitgliederbereich veröffentlicht. Gegen das Protokoll kann innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung Einspruch erhoben werden.

Mehrheitserfordernisse

  1. Es wird angestrebt, Entscheidungen im Konsens zu treffen.

  2. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

  3. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:

    a) Änderung der Satzung; soweit das Gesetz nicht eine größere Mehrheit vorsieht

    a) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;

    a) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft;

    a) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs;

    a) Auflösung der Genossenschaft;

    a) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

    a) Ausschluss von Mitgliedern.

Bevollmächtigter, Revisionskommission

  1. Es wird kein Aufsichtsrat gebildet.

  2. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten und bestimmt dessen Amtszeit.

  3. Die Amtszeit des Bevollmächtigten dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.

  4. Der Bevollmächtigte vertritt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und übernimmt gemäß § 57 Abs. 6 GenG im Rahmen der gesetzlichen Prüfung die Aufgaben, die ansonsten ein Aufsichtsratsvorsitzender gehabt hätte (gesetzliche Aufgaben).

  5. Zusätzlich übernimmt sie nach § 38 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 GenG die Prüfung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes und berichtet der Generalversammlung über die Ergebnisse; die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Generalversammlung bleibt hiervon unberührt.

  6. Die Generalversammlung kann zur Unterstützung des Bevollmächtigten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Revisoren wählen. Die Amtszeit der Revisoren entspricht der Amtszeit des gewählten Bevollmächtigten.

Betriebsplenum

Das Betriebsplenum ist eine Versammlung von mindestens 51% der momentan Beschäftigten der Genossenschaft.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.

  2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Vorstands.

  3. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung drei Jahre nach der Wahl.

  4. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, kann er auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

  6. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für

    a) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,

    a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten bei einem Betrag über 10.000 €

    a) sämtliche Grundstücksgeschäfte,

    a) Erteilung von Prokura,

    a) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,

    a) den Ausschluss eines Mitglieds,

    a) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,

    a) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden.

    a) die Errichtung und Schließung von Filialen,

  7. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Betriebsplenums bei:

    a) Abschlüssen von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 2.000 €,

    a) das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder Tochtergesellschaften,

    a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten bei einem Betrag von bis zu 10.000 €

  8. Der Vorstand muss die nicht anwesenden Genossenschaftsmitglieder über im Betriebsplenum getroffene Entscheidungen informieren.

  9. Der Vorstand hat mit der Generalversammlungen Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten.

  10. Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitgliedes der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung soll der Vorstand Wahlen zum Aufsichtsrat und ggfs. Vorstand, sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung setzen.

Gemeinsame Vorschriften für die Organe

  1. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

  2. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen

  1. Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

  2. Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.

  3. Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen.

  4. Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.

  5. Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben.

  6. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

  7. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung beschlossene Rückvergütung.

  8. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft unter www.genossenschaftsbekanntmachungen.de.